Der jeweilige Freibetrag zielt auf die steuerfreie Grenze. Damit ist der Bereich gemeint, auf den ein Arbeitnehmer, Freiberufler oder Unternehmer keine Steuern bezahlt. Hier ist zumeist vom Grundfreibetrag die Rede. Dabei gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Freibeträge, die Eltern, Alleinerziehenden, Erben, Unternehmern, Existenzgründern, alten und behinderten Menschen zugutekommen.
Vor- und Nachteile der Steuerfreibeträge
Aus diesen Freibeträgen ergeben sich jede Menge Vorteile, wie ein größerer Anreiz, Nebentätigkeiten anzunehmen. Alleinerziehende erhalten auch in schwierigen Zeiten finanzielle Unterstützung. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Berechnungen und Kombinationen das Steuersystem komplizieren und aufwändiger machen.
Oftmals ist es ohne Steuerberater gar nicht möglich, als Privatperson die günstigsten Berechnungsmodalitäten zu finden. Zumal gerade die Steuererklärungen viel anfälliger für Fehler werden, da Verbraucher auch fälschlicherweise von Freibeträgen ausgehen.
Das sind die entscheidenden Freibeträge, die Selbstständige und Arbeitnehmer kennen sollten:
- Grundfreibetrag
- Sparerpauschbetrag
- Kinderfreibetrag
- alleinerziehenden-Entlastungsbetrag
- Erbschaftssteuerfreibetrag
- Gewerbesteuerfreibetrag
- Altersentlastungsbetrag
- Behindertenpauschbetrag
- Übungsleiterfreibetrag
- Ausbildungsfreibetrag
Grundfreibetrag 2018 – 9.000 €
Im Prinzip klammert die Einkommensteuer genau diesen Grundfreibetrag aus. Dieser Betrag hat nichts dem Familienstand zu tun, so dass der Vorzug Ledigen und Singles gleichermaßen zur Verfügung steht. So soll es Personen möglich sein, ihr Existenzminimum zu sichern und selbst bei einem geringen Gehalt nicht noch mit hohen steuerlichen Abgaben zu kämpfen.
Der gesetzliche Freibetrag wird vom jeweiligen Bruttoeinkommen abgezogen. Demnach muss der Freibetrag nicht besteuert werden. Der Verbraucher zahlt auf das restliche Einkommen seine Steuern. Auch der Lohnsteuerfreibetrag ist in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Freigrenze ist vom jeweiligen Freibetrag abzugrenzen. Überschreitet der Verbraucher diese Freigrenze, wird folglich der gesamte Betrag versteuert. Das Ziel des Grundfreibetrags ist die Absicherung vom Existenzminimum.
- 2017 kommt der Freibetrag auf 8.820 €.
- Im Vergleich dazu lag der Freibetrag 2016 bei 8.652 €.
- Aktuell ist davon auszugehen, dass diese Grenzen weiter steigen, da sie sich momentan an den wachsenden Lebenshaltungskosten orientieren.
- So kommt der Freibetrag 2018 auf 9.000 €.
Deutschlandweit erhebt der Staat auf alle Einkommen eine bestimmte Steuer. Es handelt sich um das Einkommen, das oberhalb der Steuerfreibeträge anzusiedeln ist. Arbeitnehmer müssen nichts weiter beachten, da der Arbeitgeber die jeweiligen Steuern automatisch abführt. Hier kommt es gewöhnlich zur Brutto-Netto-Rechnung auf dem Lohnnachweis. Bleibt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag bekommen Arbeitnehmer eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt. Diese berechtigt, in den folgenden drei Jahren keine Steuererklärung abzugeben.
Sparerfreibetrag – 801 €
In Deutschland gibt es einen einheitlichen Sparerpauschbetrag von 801 € für Alleinstehende und 1602 € für verheiratete Verbraucher.
Rabattfreibetrag – 1080 €
Hierbei handelt es sich um Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer im Dienstverhältnis von seinem Arbeitgeber erhält. Bis zu einem Rabattfreibetrag von 1080 € pro Jahr sind diese Bezüge steuerfrei.
Ausbildungsfreibetrag – 924 €
In Verbindung mit entstehenden Kosten im Zuge der Ausbildung der Kinder können die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € pro Kalenderjahr geltend machen. Dieser Freibetrag ist an die Voraussetzung gebunden, dass das betreffende Kind über 18 Jahre alt ist, an einem anderen Wohnort wohnt, Anspruch auf Kindergeld hat und sich in der Ausbildung befindet. Aktuelle BAföG-Leistungen haben keinen Einfluss auf den Ausbildungsfreibetrag.
Übungsleiterfreibetrag – 2.400 €
Erzielen Verbraucher wiederum Einnahmen in nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder Ausbilder, gibt es hier einen steuerfreien Betrag von 2.400 € im Jahr. Das gilt auch für nebenberufliche, künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege von kranken, alten und behinderten Menschen. Die Voraussetzungen in diesem Zusammenhang ist die gemeinnützige Tätigkeit.
Gewerbesteuerfreibetrag – 24.500 €
Dieser Freibetrag beläuft sich bei Personengesellschaften und Einzelpersonen auf 24.500 €. Kapitalgesellschaften können nicht von dem Gewerbesteuerfreibetrag profitieren. Die entscheidende Größe bildet also der Gewinn, der aus den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben hervorgeht. So sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Gewinn von 24.500 € angehalten, Gewerbesteuer zu zahlen.
Behindertenpauschbetrag: 310 bis 1.420 €
Über diesen Pauschbetrag erfahren Menschen mit einer Behinderung eine finanzielle Unterstützung von Staatsseite. Das soll zumindest einen Teil der Mehrkosten für die Betreuung und die Medikamente auffangen. Je nach Grad der Behinderung gilt eine Maßeinheit in GdB, die sich wiederum in dem jeweiligen Pauschbetrag bemerkbar macht. Bei einem Grad der Behinderung von 25-30 gibt es einen behinderten Pauschbetrag von 310 € pro Jahr und bei einem Grad der Behinderung von maximal 100 wiederum 1420 € pro Jahr.
Erbschaftssteuerfreibetrag – 20.000 € bis 100.000 €
Der Grundsatz im Erbschaftsteuergesetz verbindet mit einem unentgeltlichen Erwerb immer eine bestimmte Steuer. Doch gibt es hier persönliche Freibeträge, die Erbschaftssteuerfreibeträge genannt werden. Bleibt die Erbschaft darunter, fallen keinerlei Steuern an. Dennoch gilt der jeweilige Freibetrag nur ein einziges Mal in 10 Jahren, so dass der jeweilige unentgeltliche Erwerb in dieser Laufzeit zusammengerechnet wird.
Für Verheiratete und gemeinsam veranlagte Paare liegt der Freibetrag bei 500.000 €. Stiefkinder und Kinder bekommen einen Freibetrag von 400.000 € ebenso wie Enkelkinder. Enkel haben einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 100.000 €. Schenkungsfälle innerhalb der Familie für Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegereltern ebenso wie Schwiegereltern liegen bei 20.000 €, alle anderen Erwerber erhalten 20.000 €.
Freibeträge 2018 für verheiratete und gemeinsam veranlagte Paare
Der oben beschriebene Freibetrag fällt für Paare natürlich höher aus, da damit auch höhere Kosten für den Lebensunterhalt verbunden sind. So steht Geringverdienern der Grundfreibetrag in der Steuerklasse 1 zu. Bei gemeinsam veranlagten oder verheirateten Paaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 17.640 € (2017). 2018 kommt dieser Freibetrag dann auf 18.000 €.
Kinderfreibetrag 2018 – 4.788 €
Das deutsche Steuerrecht stellt einen bestimmten Geldbetrag für die Eltern steuerfrei. Hier ist vom Kinderfreibetrag die Rede. Dieser lässt sich auf die Kirchensteuern und den Solidaritätszuschlag anrechnen. Im Gegenzug bedeutet dies, Eltern dürfen den festgelegten Betrag im Jahr verdienen, ohne darauf Steuern zu zahlen.
Die Einkommensteuer berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch Kinder mit einem so genannten Kinderfreibetrag. Im Vergleich zu 2017 steigt im kommenden Jahr der Freibetrag um 72 €. Dabei hat er schon in diesem Jahr um 108 € zugelegt.
Alleinerziehenden Entlastungsbetrag – 1908 €
Diesen Freibetrag gibt es seit 2015 – er kommt auf 1.908 €. Die jeweiligen Beträge erhöhen sich mit jedem Kind um weitere 240 €. Für jeden Monat, in dem die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen, verringert sich der Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.
Kindergeld und Kinderzuschlag 2018
Der Staat bezahlt allen Eltern eine feste Sozialleistungen Monat: das Kindergeld. Dies gilt als finanzielle Unterstützung und hat bundesweit bereits jahrelange Tradition. So haben Eltern in den dreißiger Jahren schon Kindergeld erhalten. Eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld ist der Kinderzuschlag, den es seit 2006 für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren gibt. Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare liegt bei 900 € und für Alleinerziehende bei 600 €. Der jeweilige Kinderzuschlag lässt sich bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die entsprechenden Vordrucke gibt es vor Ort.
Im Gegenzug steigt das Kindergeld in diesem Jahr und 2018 um jeweils 2 Euro pro Monat, was Familien einen größeren Spielraum zusichert. Auch der Kinderzuschlag stieg 2017 auf 170 Euro, das macht eine monatliche Erhöhung um jeweils 10 €. 2018 ist mit einem weiteren Anstieg des Unterhaltshöchstbetrags auf 9.000 Euro zu rechnen. Der Grund für diese Erhöhung liegt in der kalten Progression, indem durch progressiv steigende Einkommenssteuertarife die Verbraucher mehr Steuern zahlen, obwohl nicht mehr im Geldbeutel bleibt.
Grundsätzlich erhalten die Eltern monatliche Zahlungen von Kindergeld. 2017 erhalten die Eltern, die kein Kindergeld in Anspruch nehmen, einen Freibetrag in Höhe von 3.678 € für jedes Elternteil. Bei Alleinerziehenden kommt noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 € im Jahr hinzu. Das Finanzamt rechnet für Eltern dann automatisch aus, welche Option die günstigere ist.